Herzlich Willkommen liebe Vermieter, im zweiten Teil der Artikelserie “Praxiswissen Immobilienvermietung”. Sollte Sie den ersten Teil noch nicht gelesen haben, verlinken wir Ihnen diesen gerne hier.
Wichtig zu wissen ist, dass die Vermietung keine einfache Angelegenheit. Die gesetzlichen Voraussetzungen ändern sich sehr rasant und auch andere wichtige Bereiche nehmen immer mehr Einfluss auf die Vermietung. Daher kann ein Ratgeber wie dieser immer nur einen kleinen Bereich des Wissens, welches Sie brauchen abdecken. Dennoch finden Sie hier sehr wertvolle Untersützung im Bereich der Immobilienvermietung.
Ein Vermieter darf bei der Mieterselbstauskunft u.a. die folgenden Daten verlangen:
Unzulässig sind Fragen nach der sexuellen Orientierung, nach der Parteizugehörigkeit oder der Religion.
Die Arten von Mietverträgen, die es im Immobilienbereich gibt, sind:
Bei einer Staffelmietvereinbarung kann das Kündigungsrecht nach § 557a BGB für höchstens 4 Jahre ausgeschlossen werden. Die Kündigung bei einem Zeitmietvertrag ist frühestens nach Ende des vereinbarten Zeitraums möglich.
Wissenswert ist auch, dass wenn ein Mieter bzw. eine Mieterin nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, dann tritt eine stillschweigende Verlängerung ein. Das Widerrufsrecht beträgt in diesem Fall 2 Wochen ab Kenntnis. Die stillschweigende Verlängerung wird mittlerweile in den meisten handelsüblichen Mietverträgen ausgeschlossen.
Im Mietvertrag muss/müssen angegeben werden:
Im Vertrag kann und sollte aber auch der Mietzweck angegeben werden. Schließlich haben viele Vermieter das Ziel eine Wohnung nur als private Wohnung und nicht als gewerbliche Einheit oder zur Beherbergung zu vermieten.
Weitere Vereinbarungen können sein:
Dabei gilt es auch zu beachten, ob es sich um einen Wohnraummietvertrag oder einen gewerblichen Vertrag handelt. Im Wohnraumbereich sind die Möglichkeiten sehr viel stärker eingeschränkt, als dies bei der Immobilienvermietung im gewerblichen Bereich der Fall ist.
Sie haben in diesem mehr als 4000 Wörter langem Ratgeber zur Immobilienvermietung, enorm viel nützliches Wissen für Ihre Vermietung an die Hand bekommen. Natürlich gibt es zu diesem Thema noch sehr viel mehr zu wissen.
Wie Beginn geschrieben hängt es von Ihnen ab ob Sie sich als Vermieterin oder Vermieter der Sache selber stellen, oder eine professionelle Verwaltung wie Altmann & Reiner Immobilien eG aus Furth im Wald im Landkreis Cham damit beauftragen. Wir sind im Landkreis Cham und Umgebung gerne für Sie da.
Altmann & Reiner Immobilien eG
Tradtstraße 27
93437 Furth im Wald
hausverwaltung@altmann-reiner-immobilien.de
Markus Altmann, +49 (160) 30 37 137
Andreas Reiner, +49 (160) 97 99 75 21
Öffungszeiten:
Montag – Donnerstag: 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr – 13:00 Uhr
gerne können wir auch einen Termin außerhalb der Geschäftszeiten vereinbaren.