Wenn der verstorbene Mieter Schulden hat, kann er auch die Erben dafür belangen, wenn diese nicht das Erbe ausschließen. Der Vermieter hat ein Problem, wenn keine andere Person in das Mietverhältnis eintritt und auch keine Erben da sind, welche belangt werden können. Dann gibt es für den Vermieter nur die Möglichkeit, sich an das Nachlassgericht wegen Nachlasspflege zu wenden.
Möchte der Vermieter einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kündigen, dann kann laut § 573 BGB nur mit einem berechtigten Interesse gekündigt werden.
Ein berechtigtes Interesse ist:
Die Kündigungsgründe sind in der Kündigung anzugeben. Es gibt keine weiteren Gründe die eine ordentliche Kündigung möglich machen.
Für Vermieter ist es leider nicht möglich, die Miete nach belieben zu erhöhen. Bei einem normalen Wohnraummietvertrag, bei dem keine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurde, gibt es die folgenden Möglichkeiten der Mieterhöhung:
Bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete wird zur Orientierung eine Wohnung gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gewählt.
Es gibt die folgenden drei zulässigen Möglichkeiten dafür:
Bei einer Index- oder Staffelmiete ist dies nicht möglich. Bei diesen beiden Vermietungsarten, kann keine Mieterhöhung zur ortsüblichen Miete umgesetzt werden.
Die formellen Anforderungen an eine solche Erhöhung sind, dass die Ankündigung der Mieterhöhung mindestens in Textform und am besten in Schriftform gemacht werden muss. Es muss außerdem der exakte Vermietername und der genaue Mietername genannt werden. Des Weiteren muss der Betrag der Erhöhung aufgeführt werden.
Eine Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist nur möglich, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten gleichgeblieben ist.
12 Monate nach der letzten Mieterhöhung, kann man aber das Anschreiben für die Mieterhöhung bzw. das Mietbegehren schon zuschicken. Diese Frist ist wichtig zu beachten, da eine angekündigte Mieterhöhung bei einem Fehler unwirksam sein kann.
Was für Vermieter interessant zu wissen ist, dass ortsübliche Vergleichsmieterhöhung bei einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten oder Aufgrund von Modernisierung nicht berücksichtigt wird.
Achtung! Auch die Kappungsgrenze muss eingehalten werden.
Eine Mieterhöhung Aufgrund Modernisierung ist nur gemäß gesetzlicher Regelungen zulässig. Dies ist bei einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, bei Modernisierung mit dem Ergebnis von Energie- oder Wassereinsparungen möglich.
Im Falle einer Modernisierung haben Mieter eine Duldungspflicht. Das heißt, dass sie Modernisierungsmaßnahmen nicht im Weg stehen können und diese dulden müssen. Diesbezüglich sind die Verhältnismäßigkeit bzw. die Zumutbarkeit an den Mieter zu beachten.
Eine Mieterin bzw. ein Mieter kann nur bei einem Härtefall widersprechen, wenn die Modernisierungsarbeiten oder die Folgen dieser unzumutbar sind oder sein werden.
Möchten Sie als Vermieter Aufgrund Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung erwirken (stand 19.11.2021), dürfen jährlich maximal 8 % der Modernisierungskosten umgelegt werden. Mehr als 3 € / m² innerhalb von 6 Jahren sind ebenfalls nicht zulässig.
Wie auch bei der Mieterhöhung an die ortsübliche Miete, gilt es bestimmte Dinge zu beachten. So muss die Maßnahme vorher in Schriftform oder Textform angekündigt werden. Diese Ankündigung muss dem Mieter mindestens 3 Monate vor der Maßnahme zugehen. In dieser Ankündigung müssen Vermieter den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme benennen. Auch die voraussichtlichen Kosten und die daraus resultierende Miete, müssen im Schreiben angegeben sein.
Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme muss dem Mieter die Erklärung der Mieterhöhung schriftlich oder in Textform übermittelt werden. Vermietern ist immer zu empfehlen, wichtige Schreiben per Einschreiben oder Übergabe, am besten mit Zeugen, vorzunehmen.
Wissenswert ist auch, dass Abzüge für Erhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung- und haltung) gemacht werden müssen. Es können nämlich nur die Modernisierungsmaßnahmen selber umgelegt werden. Es muss im Schreiben erwähnt werden, wann die Mieterhöhung fix wird bzw. das Schreiben muss den Zeitpunkt der Mieterhöhung enthalten. Vermieter reichen dem Mieter im Idealfall auch eine Kostenaufstellung und den Verteilungsmaßstab mit.
Mit dem Verteilungsmaßstab ist gemeint, mit welchem Maßstab die Mieterhöhung auf die einzelnen Mietwohnungen umgelegt werden.
Bei einer Index- oder Staffelmiete, ist die Erhöhung Aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht möglich.
Über die Mieterhöhung bei einer vereinbarten Pauschale gibt es folgendes zu wissen.
Die Miete darf diesbezüglich nicht erhöht werden, wenn die Möglichtkeit der Erhöhung von Betriebskosten nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Betriebskosten müssen darüber hinaus neben der Miete separat vereinbart worden sein. Bei einer Inklusivmiete ist das nicht der Fall und daher darf bei der Inklusivmiete auch nicht wegen gestiegener Betriebskosten erhöht werden.
Die Erhöhung bedarf, wie auch bei den anderen Mieterhöhungsmöglichkeiten der Schrift- oder Textform.
Wurde im Mietvertrag keine Vorauszahlung, sondern eine Betriebskostenpauschale vereinbart, muss eine Erhöhung in Form einer Erklärung übermittelt werden. Die Erhöhung bzw. die Ankündigung zur Erhöhung bedaef der Schrift- oder Textform. Für die Wirksamkeit müssen in der Erklärung alle alten und neuen Kosten gegenübergestellt werden.
Mieterinnen und Mieter muss es möglich sein, schnell zu erkennen, in welchen Betriebskostenbereichen sich die Miete erhöht. Neben den alten und neuen Kosten, müssen bei Erhöhungen auch immer die Differenzbeträge, die erhöht werden, angegeben werden.
Bei einer Erklärung der Mieterhöhung aufgrund gestiegener Betriebskosten, wird die Erhöhung im übernächsten Monat gültig. Mieter haben Aufgrund einer solchen Erklärung ein Sonderkündigungsrecht.
Manche Vermieter probieren auch, dass sie eine Mieterhöhung Aufgrund von Reparaturen durchsetzen. Dies ist nicht möglich. Lediglich Modernisierungen begründen eine Mieterhöhung, nicht aber Erhaltungsmaßnahmen wie die Reparatur der Heizung oder der Austausch von des defekten Rasenmäers.
Im vorigen Kapitel haben Sie erfahren, dass es für die Mieterhöhung bestimmte Formerfordernisse gibt. Diese sind einzuhalten, damit eine Erhöhung nicht unwirksam ist. Als Vermieter sollten Sie sich bei jeder Erhöhung im Vorfeld darüber informieren, da sich die Anforderungen durchaus ändern können.
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